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SORGFALT

AGB´s

§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

 

(2) Mit diesen unseren AGB inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt werden.

 

(3) Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebote

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 30. Tag nach dem Ausstellungsdatum befristet. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten.

 

(2) Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vollständigen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch bei Veränderungen und Nebenabreden.

 

(3) Angaben in Prospekten, Anzeigen, Esposes etc. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

(4) Unsere Mitarbeiter sind lediglich befugt, Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Materialien und Stoffe zu geben. Für die richtige Auswahl haftet allein der Käufer.

 

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Lager (FOB) einschließlich branchenüblicher normaler Verpackung oder nach Wahl des Käufers frei LKW-verladen.

(2) Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen.

 

(3) Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen.

 

(4) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

 

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferschein

(1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.

 

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch uns, es sei denn, daß feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeiten nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Auftrags- und Änderungsbestätigungen werden von uns unverzüglich erstellt.

 

(3) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Rohstoffen und Mangel an Betriebsstoffen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten etc. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(4) Die Lieferung der Ware erfolgt in der BRD auf Rechnung und Gefahr des Käufers, im Ausland unfrei und unverzollt. Der Käufer trägt die Versandkosten und das Transportrisiko.

 

(5) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager oder die Geschäftsräume des Verkäufers verlassen hat.

 

(6) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen Teillieferungen vom Kläger angenommen werden.

 

(7) Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins anzuerkennen.

 

§ 5 Gewährleistung und Mängelhaftung

 (1) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

 

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung.

 

(3) Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich zu rügen. Fahrer, Laboranten und Disponenten etc. Sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.

 

(4) Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind beim Verkäufer unverzüglich zu rügen.

 

(5) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen.

 

(6) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung des Gewichts oder des Dessins berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

(7) Für den Fall der Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, daß das gelieferte Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und Entscheidung verlangen, daß

 

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät oder Maschine zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer zurückgeschickt wird;

 

b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät oder Maschine bereit hält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

 

Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm festgelegten Ort vorgenommen werden müssen, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.

 

(8) Bei Scheitern der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Käufer nach seiner Wahl Änderungen des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

 

§ 6 Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

 

§ 7 Zahlungen

(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank berechnet.

 

(2) Bei vereinbarten Zahlungen durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebungen sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.

 

(3) Werden uns nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Konkurses gestellt wird.

 

(4) Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten dazu Anlaß gibt.

 

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, wenn der Käufer auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und (oder) unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

(6) Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware - Vorbehaltsware - vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Stoffen vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer.

 

(3) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen zu einer neuen Sache verarbeitet, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer.

 

(4) Für den Fall, daß der Käufer die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits bei Abschluß des Kaufvertrages als vereinbart, daß die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht.

 

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten.

 

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus entstehende Werklohnforderung gegen den Dritten - Drittschuldner - insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer ist.

 

(7) Übersteigt im Einzelfall unserer durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 10%, so sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.

 

(8) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gem. vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen.

 

(9) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Käufer darüber erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.

 

(10) Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen.

 

(11) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.

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